Satzung

Verein(t) für Wallrabenstein e.V.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 09.04.2022

§ 1   Name, Sitz, Registrierung

(1) Der Verein führt den Namen „Verein(t) für Wallrabenstein“, vormals Heimatverein
Wallrabenstein. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den
Zusatz „e. V.“.

(2) Sitz des Vereins ist in 65510 Hünstetten-Wallrabenstein.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des dörflichen Zusammenhalts und die Stärkung der
dörflichen Identität. Dies wird durch die Pflege des Zusammenlebens und des gegenseitigen
Verständnisses aller Einwohner Wallrabensteins ohne Bevorzugung einer politischen Partei
angestrebt. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. die Verschönerung des ländlichen Orts- und Landschaftsbildes, insbesondere durch
    die Fortführung des „Projekts Dorferneuerung“,
  2. die Förderung des kulturellen Lebens durch Veranstaltungen und Vorträge,
  3. die Mitwirkung bei der Schaffung und beim Erhalt dörflicher Begegnungsstätten,
  4. die Unterstützung des Erhalts von Bau- und Naturdenkmälern,
  5. die Erforschung und Dokumentation der Heimatgeschichte,
  6. gemeinsame Wanderungen und Fahrten und
  7. den Erhalt und die Wiederbelebung alter Bräuche und Traditionen.

(2) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zielen und Aufgaben im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Bei Minderjährigen ist der
Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung wird ohne Begründung schriftlich
mitgeteilt.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern
auf Lebenszeit ernennen.

§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, die frühestens mit
Vierteljahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen kann. Sie endet ferner durch Tod
oder durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.

(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden,
wenn es

  1. den gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, insbesondere, wenn es
    ohne Rücksicht auf die angestrebte Gemeinnützigkeit eigennützige Belange verfolgt,
  2. mit dem Mitgliedsbeitrag oder anderen zu zahlenden oder zu leistenden Verpflichtungen
    länger als drei Monate im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung
    des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu
    geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen.
    Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5   Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an
gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und
Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere
regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das
Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6   Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, über dessen Höhe die
Mitgliederversammlung entscheidet. Der Verein erhebt den Beitrag durch Bankeinzug
unmittelbar nach der Jahreshauptversammlung.

(2) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7   Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8   Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier gleichberechtigten Mitgliedern.

(2) Der Vorstand tätigt alle Geschäfte und Angelegenheiten des Vereins und vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und
wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(3) Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes wird durch eine Geschäftsordnung
geregelt.

§ 9   Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die
Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
    Aufstellung der Tagesordnung,
  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts sowie
  4. die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10   Bestellung des Vorstands

(1) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung
für die Dauer von zwei Jahren. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins
sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die
Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit
bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Eine Blockwahl ist zulässig. Gewählt als Vorstand sind in diesem Fall die Kandidaten des
Blocks, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.

(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden
Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers
durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11   Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden auf Wunsch von zwei
Vorstandmitgliedern einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten
werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder des
Vorstands
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und den Mitgliedern des Vorstands
zeitnah zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist von zwei in der Sitzung anwesenden
Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

§ 12   Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:

  1. Änderungen der Satzung,
  2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  3. Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  5. Wahl der Kassenprüfer,
  6. Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands sowie
  7. Auflösung des Vereins.

§ 13   Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, statt.

(2) Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins unter Mitteilung der
Tagesordnung und darüber, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche
Mitgliederversammlung handelt, brieflich oder per E-Mail mindestens zehn Tage vor dem
Versammlungstermin einzuladen.

(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestensfünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Eine Ablehnung ist
durch den Vorstand schriftlich zu begründen.
Über Anträge zur Tagesordnung, die vom
Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung,
Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es
das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14   Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, welches durch
den Vorstand bestimmt wird. Der Vorstand bestimmt auch den Protokollführer der
Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat oder kein Block die
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

(4) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der
Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung
von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben ist.

(6) Jedes Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht von einem anderen Mitglied
vertreten lassen. Hierbei kann der Vertreter jeweils maximal drei Mitglieder vertreten.

§ 15   Kassenprüfung

(1) Die Kasse und die Jahresabrechnung (Bilanz) werden von zwei nicht dem Vorstand
angehörenden Mitgliedern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung geprüft.

(2) Die Kassenprüfer werden auf der Mitgliederversammlung für zwei Geschäftsjahre
gewählt, wobei jährlich ein Kassenprüfer neu zu wählen ist.

(3) Die Kassenprüfer erstatten den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung Bericht über
ihre Prüfung und beantragen danach die Entlastung des Vorstandes.

§ 16   Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der Zustimmung von neun Zehnteln der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
gemeinnützige Vermögen nach Abzug von Schulden an die Gemeinde Hünstetten, die es
nach dem Vorschlag des Ortsbeirats von Wallrabenstein unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die
Rechtsfähigkeit entzogen wurde.