Satzung

Verein(t) für Wallrabenstein e.V.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 19. März 2025

§ 1 Name, Sitz, Registrierung

(1) Der Verein führt den Namen „Verein(t) für Wallrabenstein“, vormals Heimatverein Wallrabenstein. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.

(2) Sitz des Vereins ist in 65510 Hünstetten-Wallrabenstein.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des dörflichen Zusammenhalts und die Stärkung der dörflichen Identität. Dies wird durch die Pflege des Zusammenlebens und des gegenseitigen Verständnisses aller Einwohner Wallrabensteins ohne Bevorzugung einer politischen Partei angestrebt. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. die Verschönerung des ländlichen Orts- und Landschaftsbildes, insbesondere durch die Fortführung des „Projekts Dorferneuerung“,
2. die Förderung des kulturellen Lebens durch Veranstaltungen und Vorträge,
3. die Mitwirkung bei der Schaffung und beim Erhalt dörflicher Begegnungsstätten,
4. die Unterstützung des Erhalts von Bau- und Naturdenkmälern,
5. die Erforschung und Dokumentation der Heimatgeschichte,
6. gemeinsame Wanderungen und Fahrten und
7. den Erhalt und die Wiederbelebung alter Bräuche und Traditionen.

(2) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zielen und Aufgaben im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung wird ohne Begründung schriftlich mitgeteilt.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, die frühestens mit Vierteljahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen kann. Sie endet ferner durch Tod oder durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.

(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es

1. den gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, insbesondere, wenn es ohne Rücksicht auf die angestrebte Gemeinnützigkeit eigennützige Belange verfolgt,
2. mit dem Mitgliedsbeitrag oder anderen zu zahlenden oder zu leistenden Verpflichtungen länger als drei Monate im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Verein erhebt den Beitrag durch Bankeinzug unmittelbar nach der Jahreshauptversammlung.

(2) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier gleichberechtigten Mitgliedern.

(2) Der Vorstand tätigt alle Geschäfte und Angelegenheiten des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(3) Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts sowie
4. die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstands

(1) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Eine Blockwahl ist zulässig. Bei einer Blockwahl sind nur Kandidatenblöcke zugelassen, die gewährleisten, dass die Mindestanzahl an Vorstandsmitgliedern gem. § 8 (1) erreicht wird. Gewählt als Vorstände sind in diesem Fall die Kandidaten des Blocks, der die meisten der abgegebenen Ja-Stimmen auf sich vereinigt hat. Steht nur ein Block zur Wahl, gelten die Kandidaten des Blocks dann als gewählt, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die Anzahl der Nein-Stimmen überwiegt.

(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden auf Wunsch von zwei Vorstandmitgliedern einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und den Mitgliedern des Vorstands zeitnah zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist von zwei in der Sitzung anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:

1. Änderungen der Satzung,
2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
3. Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
5. Wahl der Kassenprüfer,
6. Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands sowie
7. Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, statt.

(2) Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins unter Mitteilung der Tagesordnung und darüber, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung handelt, brieflich oder per E-Mail mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin einzuladen.

(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Eine der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, welches durch den Vorstand bestimmt wird. Der Vorstand bestimmt auch den Protokollführer der Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 Vereinsmitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung. Kommt es nicht zu einer Blockwahl, wird über jeden einzelnen Kandidaten bzw. jede Kandidatin gesondert abgestimmt. Ein Kandidat bzw. eine Kandidatin gilt als gewählt, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die Anzahl der Nein-Stimmen überwiegt.

(4) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

(6) Jedes Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Hierbei kann der Vertreter jeweils maximal drei Mitglieder vertreten.

§ 15 Kassenprüfung

(1) Die Kasse und die Jahresabrechnung (Bilanz) werden von zwei nicht dem Vorstand angehörenden Mitgliedern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung geprüft.

(2) Die Kassenprüfer werden auf der Mitgliederversammlung für zwei Geschäftsjahre gewählt, wobei jährlich ein Kassenprüfer neu zu wählen ist.

(3) Die Kassenprüfer erstatten den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung Bericht über ihre Prüfung und beantragen danach die Entlastung des Vorstandes.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gemeinnützige Vermögen nach Abzug von Schulden an die Gemeinde Hünstetten, die es nach dem Vorschlag des Ortsbeirats von Wallrabenstein unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die
Rechtsfähigkeit entzogen wurde.